VG Osnabrück, Urteil vom 02.03.2026, Az.: 5 A 176/25
Ein Bürger (A) war der Ansicht, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren von der Stadt nicht ordnungsgemäß umgesetzt werde. Ziel des Bürgerbegehrens, war eine Erhöhung der Verkehrssicherheit von Fahrradfahrern. Dieses politische Ziel wurde mit einem Beschluss des Gemeinderates bestätigt. Unter anderem sollten Fahrradstraßen eingerichtet werden. Vier Jahre lang wurden keine konkreten Maßnahmen durchgeführt. A verlangte, die Stadt zur Umsetzung des Bürgerbegehrens zu verpflichten.
Ohne Erfolg! Das Gericht wies die Klage ab. A hat keine Klagebefugnis. Ein einzelner Bürger könne kein eigenes subjektives öffentliches Recht auf Umsetzung des Ratsbeschlusses einklagen. Die Umsetzung kommunaler Entscheidungen sei Aufgabe der zuständigen Organe der Kommune und nicht Gegenstand einer individuellen Leistungsklage gegen die Stadt.
