LG Frankenthal, Urteil vom 10.02.2026, Az.: 3 O 181/25 (nicht rechtskräftig)
Ein Motorradfahrer (A) befuhr innerorts eine Straße und stürzte, nachdem er über einen beschädigten Gullydeckel gefahren war. Laut den Angaben von A blieb das Hinterrad an einem ausgebrochenen Randbereich des Gullydeckels hängen. A verlangte daraufhin von der Stadt Schadensersatz in Höhe von über 6.000 Euro. Die Stadt lehnte eine Haftung ab. Es habe sich lediglich um einen kleineren Ausbruch am Gullyschacht gehandelt, deutlich unter eines halben Quadratmeter. Also nichts, was automatisch eine sofortige Sperrung oder Notmaßnahme erforderlich mache. A erhob Klage vor dem Landgericht
Ohne Erfolg! Eine Kommune ist zwar verpflichtet, ihre Straßen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann jedoch nicht verlangt werden. Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrweise an die Straßenverhältnisse anpassen. Eine Haftung der Stadt kommt nur bei erheblichen Gefahrenstellen in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts besteht eine Verkehrssicherungspflicht regelmäßig erst bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von etwa 15 cm. Eine derart gravierende Gefahrenlage lag hier nicht vor. Gerade Motorradfahrer müssen sich auf Unebenheiten einstellen und besonders vorsichtig fahren.
