BAG, Beschluss vom 23.09.2025, Az.: 1 ABR 19/24
Ein Arbeitnehmer (A) bewarb sich auf eine frei werdende Stelle in seinem Unternehmen. Der Arbeitgeber (B) besetzte die Position jedoch direkt mit einem externen Bewerber, ohne die Stelle zuvor intern ausgeschrieben zu haben. A hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Er argumentierte, der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, die Stelle zunächst innerbetrieblich auszuschreiben, damit Beschäftigte die Möglichkeit hätten, sich zu bewerben.
Ohne Erfolg! Das Gericht stellte klar, dass eine solche Verpflichtung nicht automatisch besteht. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss ein Arbeitgeber freie Arbeitsplätze nur dann innerbetrieblich ausschreiben, wenn der Betriebsrat dies zuvor ausdrücklich verlangt hat. Fehlt ein entsprechendes Verlangen des Betriebsrats, kann der Arbeitgeber Stellen grundsätzlich auch unmittelbar extern besetzen. Da ein solcher Beschluss des Betriebsrats im konkreten Fall nicht vorlag, war die Besetzung der Stelle rechtmäßig.

