LAG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2025, Az.: 1 SLa 158/25

Ein Arbeitnehmer (A) war als Kraftfahrer bei einem Logistikunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand eine Betriebsvereinbarung Anwendung, die eine jährliche Sonderleistung vorsah. Diese Sonderzahlung sollte jedoch gekürzt werden können, wenn Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Fehltagen überschreiten. Im maßgeblichen Jahr fehlte A insgesamt 77 Tage, davon 64 Tage aufgrund der Teilnahme an Streikmaßnahmen. Der Arbeitgeber (B) strich dem A die Sonderzahlung. A hielt dies für unzulässig und klagte auf Zahlung der Sonderzahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Daraufhin ging A in Berufung.

Ohne Erfolg! Die Streichung der Sonderzahlung durch B war rechtmäßig. Eine Anwesenheitsprämie darf grundsätzlich an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen. Die Regelung der Betriebsvereinbarung verstoße weder gegen das Maßregelungsverbot noch gegen die Koalitionsfreiheit. Auch streikbedingte Fehlzeiten können daher bei der Berechnung einer solchen Sonderzahlung berücksichtigt werden. Da A die zulässige Fehlzeitgrenze deutlich überschritten hatte, durfte der Arbeitgeber die Zahlung entsprechend streichen.

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