VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.04.2025, Az.: 3 VK 12/24
Ein Bieter (B) führte für Finanzämter Postdienstleistungen durch. Nach ordentlicher Kündigung des Auftrags schrieb der Auftraggeber (A) die Leistungen neu aus. Im Vergabeverfahren wurde B nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ausgeschlossen. Diese Regelung ermöglicht es Auftraggebern, Bieter auszuschließen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben. A hatte beim Vorauftrag Leistungsmängel festgestellt, darunter nicht, fehlerhaft oder verspätet beförderte Briefe. Durch diese Verfehlungen wurde die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt. Nach erfolgloser Rüge stellte B einen Nachprüfungsantrag.
Ohne Erfolg! Die Vergabekammer bestätigte die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses. Die VK stellte eine erhebliche Schlechterfüllung wesentlicher Anforderungen des Vorauftrags fest, insbesondere aufgrund der besonderen Sensibilität von Sendungen der Finanzämter. Der Ausschluss war gerechtfertigt, obwohl die Vertragspflichtverletzung nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Vorauftrags geführt hatte. Da eine nachweislich schwere Verfehlung vorliegt, ist eine darüberhinausgehende Prognose, ob B den Auftrag künftig zuverlässig erfüllen wird, nicht erforderlich.
