OLG Dresden, Beschluss vom 28.08.2025, Az.: Verg 1/25

Eine Kommune (A) veröffentlichte eine Ex-ante-Bekanntmachung für die Bereitstellung eines Softwaresystems zur Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung eines Krankenhauses. Die endgültige Vergabe erfolgte per Direktvergabe. A begründete die Entscheidung damit, dass nur das gewählte Softwareprodukt über eine erprobte und sichere Schnittstelle zum zentralen Krankenhausinformationssystem verfüge. Vor der Vergabe hatte A eine Matrix erstellt und andere Kliniken sowie den Softwarehersteller zu System und Funktionalität befragt. Nach Zuschlag rügte ein Mitbewerber (B) die Vergabe. Die Rüge wurde zurückgewiesen, da sie nicht fristgemäß erfolgte. B beantragte im Nachprüfungsverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags.

Mit Erfolg! Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Eine Pflicht zur Rüge besteht in Fällen der Feststellung der Unwirksamkeit nicht. A wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht neu auszuschreiben. Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe lagen nicht vor. Das objektive Fehlen von Wettbewerb aus technischen Gründen muss vom Auftraggeber dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. A hat nicht nachgewiesen, dass der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung war. Eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene und die Prüfung wettbewerblicher Alternativen sind erforderlich, um feststellen zu können, ob objektiv nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt.