LG Hamburg, Urteil vom 04.02.2025, Az.: 316 S 27/24

Eine langjährige Mieterin (A) aus Hamburg vermietete ihre 2,5-Zimmer-Wohnung für etwa sechs Wochen an einen Untermieter, der beruflich in der Stadt war. A behielt die Wohnungsschlüssel, während ihre persönlichen Gegenstände weiterhin in der Wohnung verblieben. A holte sich keine Erlaubnis des Vermieters (B) ein, obwohl dieser bereits zuvor Untervermietungen abgelehnt hatte. B kündigte fristlos und hilfsweise ordentlich und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. B legte Berufung ein.

Ohne Erfolg! Das Landgericht wies die Berufung zurück. Die Untervermietung war zwar formal unbefugt, rechtfertigte aber keine Kündigung, da A ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB hatte. Die kurzzeitige Untervermietung diente der Kostenentlastung und erfolgte ohne gewerbliches Handeln. Dies wurde dadurch untermauert, dass die Schlüssel bei A und die persönlichen Gegenstände in der Wohnung verblieben. Somit lag keine Ferien- oder Touristenvermietung vor. Kündigung und Räumungsanspruch waren daher unwirksam.