LG Bochum, Urteil vom 12.09.2025, Az.: 10 S 41/25
Zwei Eheleute erwarben 2023 eine Wohnimmobilie und traten damit in einen Mietvertrag aus dem Jahr 1989 ein. Anfang 2024 ließen sich die Eheleute als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ins Gesellschaftsregister eintragen. Nach dem Scheitern der Ehe kündigte die eGbR im Mai 2024 den Mietvertrag gegenüber dem Mieter A wegen Eigenbedarfs. A widersprach der Kündigung mit der Begründung, die eGbR sei nun ein eigenständiges Rechtssubjekt und könne keinen Eigenbedarf geltend machen. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Die eGbR legte Berufung ein.
Mit Erfolg! Das Gericht bestätigte, dass die Analogie zur Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB weiterhin möglich ist. Mit dem MoPeG wollte der Gesetzgeber die GbR transparenter und handlungsfähiger machen. Das MoPeG änderte die mietrechtliche Situation der GbR nicht, eine planwidrige Regelungslücke bleibt bestehen. Die GbR kann daher weiterhin für einen Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen. Änderungen durch das MoPeG betreffen nur gesellschaftsrechtliche Details, nicht die mietrechtliche Vergleichbarkeit mit einer nicht-rechtsfähigen Personenmehrheit.

