BayVGH, Beschluss vom 16.05.2025, Az.: 4 CS 25.564
Eine bayerische Gemeinde (A) hatte bei der Neufestsetzung der Abwassergebühren im Gemeinderat beschlossen, die Gebühren nicht zu ändern. Eine Kostenkalkulation der Vorjahre fand dabei nicht statt. In den Vorjahren war mutmaßlich eine Kostenunterdeckung entstanden. Das zuständige Landratsamt (B) beanstandete den Beschluss mit Bescheid und forderte eine Neufestsetzung unter Einbeziehung der Kosten der letzten Jahre. Die von A beantragte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt. A legte daraufhin Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Erfolg! Der VGH stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Das Gericht stellte fest, dass ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen nach dem Kommunalabgabengesetz Bayern voraussetzt, dass für den betreffenden Zeitraum eine Vorkalkulation durchgeführt wurde. Fehlt diese Kalkulation, existiert kein Bemessungszeitraum und die gesetzliche Grundlage für einen Gebührenausgleich entfällt. Ein Ausgleich würde dazu führen, dass auch neue Gebührenschuldner für vergangene Unterdeckungen herangezogen würden. Dies ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

