OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2025. Az.: 9 B 22.19
Die Stadt A lässt die Entsorgung von Niederschlagswasser durch einen Fremdleister (B) durchführen. Die Stadtwerke von A sind zu 65 % an B beteiligt. Die Anwohner (C) erhielten einen Gebührenbescheid für das Jahr 2010, der auf dem Entgelt basierte, das A an B zahlte. Die C gingen gegen den Bescheid vor und beanstandeten, dass die Gebühren im Hinblick auf das Kostenüberschreitungsverbot und den Grundsatz der Erforderlichkeit nicht plausibel seien. Erstinstanzlich hatten die C keinen Erfolg, woraufhin sie Berufung einlegten.
Mit Erfolg! Das OVG erklärte den Gebührenbescheid für unzulässig. A hatte nicht plausibel dargelegt, dass das an B gezahlte Entgelt angemessen war. Damit fehlte eine nachvollziehbare und transparente Grundlage für die Gebührenkalkulation. Ansatzfähig ist nur das vertraglich vereinbarte Fremdleistungsentgelt, das einrichtungsbezogen, sachlich erforderlich und in seiner Höhe angemessen ist.

