OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2025, Az.: 10 B 1000/25
Zwei Grundstückseigentümer (A) hielten in einem allgemeinen Wohngebiet eine Savannah-Katze der ersten Generation („F1“), eine Kreuzung zwischen Wild- und Hauskatze. Die Stadt forderte per Ordnungsverfügung, die Haltung innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Das Verwaltungsgericht wies den von den A gestellten Eilantrag zurück. Daraufhin erhoben die A Beschwerde vor dem OVG.
Ohne Erfolg! Das Gericht bestätigte, dass die Haltung einer F1-Savannah-Katze in einem Wohngebiet unzulässig ist. Solche Tiere seien nicht ungefährlich und die Haltung in Wohngebieten unüblich. Des Weiteren bestünden erhöhte Risiken für Dritte. Der Umstand, dass die Katze Menschen nicht aktiv angreift, entkräftet die Bedenken nicht. Die Behörde handelte rechtmäßig, die Katzenhaltung musste eingestellt werden.
