AG Hamburg, Urteil vom 22.01.2025, Az.: 9 C 6/24
Die Parteien sind seit 1980 durch einen Wohnraummietvertrag verbunden. Aufgrund eines Versehens zahlte der Mieter (A) von März bis Juli 2023 eine zu geringe Miete, wodurch ein Rückstand von 1.400 Euro entstand. Nachdem der Fehler bemerkt wurde, rief A am 01.08.2025 bei der Verwaltung an. Ob hier eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande kam, war streitig. Ab 15.08.2025 zahlte A 14 Monate lang jeweils 100 Euro. Die Vermieter (B) kündigten am 30.08.2025 fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzugs, und erhoben Räumungsklage.
Ohne Erfolg! Die Kündigung war unwirksam. Zum Zeitpunkt der Kündigung betrug der Rückstand unter Berücksichtigung der ersten 100-Euro-Zahlung lediglich 1.300 Euro und lag damit unter der Monatsmiete von 1.338,75 Euro. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB war der Rückstand nicht erheblich. Auch die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheiterte: Das Telefonat begründete eine Ratenzahlungsvereinbarung, sodass B nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wegen widersprüchlichen Verhaltens die Kündigung nicht durchsetzen konnten. Zu Gunsten des A bestand ein Vertrauenstatbestand, der B an ihre Zusage band.

