KG Berlin, Beschluss vom 04.06.2025, Az.: Verg 6/24

Der Auftraggeber (A), ein öffentliches Krankenhaus, schrieb die Beschaffung einer komplexen IT-Lösung im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Der Bieter (B) beteiligte sich am Verfahren und stellte einen Nachprüfungsantrag. Währenddessen führte der A das Verfahren fort, ohne die Bieter bereits zur Abgabe eines finalen Angebots aufzufordern. Erst im sofortigen Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht Berlin behauptete B erstmals, ein US-amerikanischer Bieter nehme am Vergabeverfahren teil und müsse nach Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU ausgeschlossen werden. B verwies auf die Rechtsprechung des EuGH und forderte den Ausschluss des Bieters aus dem Drittstaat.

Ohne Erfolg! Die Rüge wies das KG als unbegründet zurück. Nach Auslegung der EuGH-Rechtsprechung kann der Auftraggeber frei entscheiden, ob er Bieter aus Drittstaaten zulässt oder ausschließt. Bieter aus Drittstaaten haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach den EU-Richtlinien, solange die EU keine einheitlichen Regeln zum Umgang mit solchen Bietern festgelegt hat. Entscheidet der Auftraggeber, diese Bieter zuzulassen, liegt es allein in seinem Ermessen, ob und wie er eine Bewertungsanpassung im Vergleich zu Bietern aus Nicht-Drittstaaten vornimmt.