VG Hamburg, Urteil vom 18.03.2025, Az.: 21 K 3886/24
Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor auf einem Parkplatz, der durch Verkehrszeichen für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs vorgesehen war. Die dort befindliche Ladesäule war jedoch funktionsunfähig. Trotzdem wurde das Fahrzeug abgeschleppt, und der Fahrer musste 472,10 € Gebühren zahlen. Er klagte gegen den Gebührenbescheid.
Mit Erfolg! Die Sicherstellung des Fahrzeugs war unverhältnismäßig. Obwohl das Parken auf dem E-Auto-Parkplatz grundsätzlich unzulässig war, konnte das Abschleppen nicht gerechtfertigt werden, da die Ladesäule offensichtlich funktionsunfähig war und somit keine Elektrofahrzeuge dort hätten laden können. Das Gericht hob daher den Gebührenbescheid auf und ordnete die Rückzahlung der gezahlten Gebühren an.

