VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2025, Az.: 9 K 4318/25
Ein Bürgermeister (A) wurde vom Landratsamt (B) vorläufig von seinen Dienstgeschäften suspendiert und erhielt ein Hausverbot. Gegen A laufen Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Untreue. Konkret soll er in drei Fällen überteuerte Möbel für kommunale Einrichtungen wie Kita, Schule und Festhalle beschafft und dafür persönliche Vorteile erhalten haben. A beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Suspendierung und das Hausverbot vor dem Verwaltungsgericht.
Das VG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Suspendierung, hob jedoch das verhängte Hausverbot für private Belange auf. Das Gericht entschied, dass die sofortige Suspendierung aufgrund der Gefahr im Verzug notwendig war. Zwar müsse dem betroffenen A grundsätzlich ein Äußerungsrecht eingeräumt werden, jedoch rechtfertige der Verdacht auf strafbares Verhalten eine sofortige Maßnahme. Das Hausverbot für private Belange wurde aufgehoben, da es nicht verhältnismäßig war.

