AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, Az.: 8 C 126/24 (nicht rechtskräftig)
Ein Vermieter (A) vermietete eine Wohnung mit Garage an einen Mieter (B), der von seiner Arbeitgeberin (C) einen Firmenwagen erhalten hatte. B parkte das Fahrzeug häufig auf dem Grundstück des A vor dessen Garage. A fühlte sich dadurch gestört und ließ den Wagen am 02.01.2024 um 23:42 Uhr für 333,20 € abschleppen. Er forderte B zur Kostenerstattung auf. Am 07.02.2024 folgte ein weiteres Abschleppen (357 €) sowie die Aufforderung, künftig das Parken zu unterlassen und die Abschlepp- und Anwaltskosten zu übernehmen. A verlangte zudem Ersatz für einen abgebrochenen Abschleppversuch und die Kosten für das Anbringen zweier Sperrpfosten. Er klagte auf Erstattung sämtlicher Aufwendungen von B und C als Gesamtschuldner.
Ohne Erfolg! Das AG wies die Klage unter Hinweis auf das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. A habe das Abschleppen nicht zur Gefahrenabwehr, sondern allein zur Sanktionierung des Mieters und zur Kostenverursachung veranlasst. Die Parteien seien durch Mietvertrag verbunden, was besondere Rücksichtnahmepflichten begründe. Das Abschleppen am 02.01.2024 sei schon wegen der Uhrzeit (23:42 Uhr) unzulässig: Es habe keine relevante Beeinträchtigung gegeben, zumal das Fahrzeug weder die Sicht wesentlich beeinträchtigte noch das Rangieren störte. A hätte zunächst abmahnen oder Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen müssen, statt sofort abzuschleppen.