BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az.: V ZR 29/24
Ein Wohnungseigentümer (A) installierte über die gesamte Länge seines Balkons eine Solaranlage, die sich deutlich von der Gestaltung der übrigen Balkone abhob. Ob sie an der Brüstung oder auf einer eigenen Konstruktion montiert war, blieb unklar. Die Anlage war von außen gut sichtbar. Die WEG verlangte gerichtlich, dass A die Anlage so zurückbaut, dass sie von außen nicht mehr sichtbar ist. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie auf die Berufung hin ab. Die WEG legte Revision ein. Streitpunkt war, ob für eine bauliche Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 1 WEG zwingend ein Substanzeingriff erforderlich ist.
Mit Erfolg! Streitpunkt war, ob für eine bauliche Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 1 WEG zwingend ein Substanzeingriff erforderlich ist. Der BGH entschied, dass § 20 Abs. 1 WEG nicht nur Substanzeingriffe erfasst. Zwar liege keine bauliche Veränderung vor, wenn ein Gegenstand, wie ein Sonnenschirm, nur vorübergehend genutzt wird. Erfasst seien aber auch auf Dauer angelegte, erhebliche optische Veränderungen der Gesamtanlage, selbst ohne Substanzeingriff. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie das gesetzliche Schutzkonzept verlangten einen Beschlusszwang unabhängig vom baulichen Eingriff in die Substanz.