OLG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2023, Az.: 7 U 209/22

Ein Investor A erwog 2015 den Erwerb eines größeren Objekts mit mehreren Einheiten, darunter eine Tiefgarage mit verschlossenen Traforaum. A beauftragte einen Gutachter B mit einer Zustandsprüfung. Bei einem Ortstermin wurde das Gebäude gemeinsam besichtigt. Der verschlossene Traforaum wurde als solcher erkannt, aber nicht betreten. B legte ein Gutachten vor, in dem er dem Gebäude einen gepflegten Zustand der Elektronik bescheinigte. A erwarb das Objekt. 2018 stellte sich heraus, dass die Trafostation seit Jahren nicht gewartet worden war und erneuert werden musste. A verlangte von B ca. 58.000 Euro Schadensersatz. A war in der Vorinstanz erfolgreich. Daraufhin ging B in Berufung.

Mit Erfolg! Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung. Zwar handelte es sich beim Gutachten um ein Werk im Sinne von § 631 BGB, doch war B nicht verpflichtet, den verschlossenen Raum zu begutachten. Insbesondere, weil der Ortstermin ausdrücklich auf Drängen von A kurzfristig erfolgte. Eine Pflicht, auf eine Erweiterung des Gutachtenauftrags hinzuwirken, bestand nicht. B durfte davon ausgehen, dass sich der Auftrag auf das tatsächlich Zugängliche beschränkte. Dass A das Gutachten ohne Beanstandung entgegennahm, obwohl keine Aussagen zur Trafostation enthalten waren, bestätigt diese Auslegung.