LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2025, Az.: 10 SLa 687/24

Ein Arbeitnehmer (A) stand seit zehn Jahren mit Teilen der Belegschaft seines Arbeitgebers (B) in Konflikt. Unter dem Druck der Mitarbeiterschaft kündigte der Arbeitgeber dem A, ohne zuvor intensiv auf eine Konfliktlösung hingewirkt zu haben. A hielt die Kündigung für unwirksam, da es sich um eine sogenannte Druckkündigung handele, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Er verklagte B auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Vorinstanz gab der Klage statt. Daraufhin ging B in Berufung.

Ohne Erfolg! Der erforderliche wichtige Kündigungsgrund nach § 626 BGB liegt nicht vor. Eine Druckkündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er aktiv versucht hat, den innerbetrieblichen Konflikt zu entschärfen. Ein bloßes Nachgeben gegenüber dem Druck der Belegschaft reicht nicht aus. Zudem gelten insbesondere in tariflich geschützten Bereichen erhöhte Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Ohne ausreichende Bemühungen um Konfliktlösung kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Druck von außen berufen.