OLG Jena, Beschluss vom 19.02.2025, Az.: C-652/22
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb einen Dienstleistungsauftrag zum Winterdienst und zur Störungsbeseitigung auf Straßen aus. Zum Nachweis der Eignung wurden Referenzen über vergleichbare Leistungen der letzten drei Jahre gefordert. Ein Bieter (B) stellte einen Nachprüfungsantrag, da er die vom Bestbieter genannten Referenzen für nicht vergleichbar hielt. Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt, da sie in der Vergabeakte keine nachvollziehbare Begründung für die Vergleichbarkeit der vom Bestbieter (C) vorgelegten Referenzen erkennen konnte. C legte Beschwerde ein.
Mit Erfolg! Das OLG stellte klar, dass eine Referenz keine inhaltlich identische Leistung erfordert. Der Begriff der vergleichbaren Leistung sei ein unbestimmter Begriff und bedarf der Auslegung. Ausreichend sei, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Eignung des Bieters erlaubt. Ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit genügt. Vorliegend ist diese Vergleichbarkeit gegeben, da es sich um Winterdienstleistungen handelte und keine weitergehenden Anforderungen definiert waren. Auch die vergaberechtswidrige Ausführung einer durch Interimsvergabe erteilten Referenz steht der Eignung nicht entgegen.