OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2024, Az.: 1 S 54.24

Ein Bezirksamt (B) wandelte eine vielbefahrene Straße in eine Fahrradstraße um. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden „Anlieger frei“-Schilder angebracht. Die Verkehrszählung einer Bürgerinitiative kam zu dem Ergebnis, dass die Schilder weitgehend ignoriert wurden. Daraufhin ließ B die Zufahrt mit Pollern sperren. Mehrere Anwohner (A) begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sperrung der Durchfahrt. Sie hielten das bereits angebrachte Schild für ausreichend. Erstinstanzlich wurde dem Begehren stattgegeben. Das Verwaltungsgericht (VG) war der Ansicht, dass B die Errichtung der Poller nicht ausreichend begründet hatte. B legte Beschwerde ein.

Mit Erfolg! Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Angesichts der Verkehrssituation vor der Maßnahme war es vertretbar, mehrere Maßnahmen zu kombinieren, um die Gefahr zu beseitigen. Die Annahme, dass allein das Schild ausgereicht hätte, erscheint zweifelhaft. Die Verkehrszählung zeigte, dass dieses weitgehend unbeachtet blieb. Zwar gibt es Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität der Zählung, doch bestätigt sie das Erfahrungswissen der Behörde. B bekräftigte dies mit seinen Erfahrungswerten, welche zeigen, dass das Aufstellen von Pollern bereits an anderen Knotenpunkten seinen Zweck erfüllte.