BGH, Urteil vom 16.05.2023, Az.: XIII ZR 14/21
Ein auf Abbruch und Sanierungsarbeiten spezialisiertes Bauunternehmen (U) machte gegen eine Vergabestelle (V) Schadensersatz wegen eines fehlerhaft durchgeführten Vergabeverfahrens nach Abschnitt 1 der VOB/A geltend. In den Vergabeunterlagen war vorgesehen, dass die Angebote elektronisch übermittelt werden sollten. Bestimmte Teile waren als GAEB-Datei einzureichen. U übermittelte sein Angebot jedoch per PDF-Datei. V schloss U daraufhin vom Verfahren aus. Die Vorinstanz entschied, dass die elektronische Form eingehalten wurde und die betreffende Datei im richtigen Format nachgefordert werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der V.
Die Revision hatte Erfolg. Der Angebotsausschluss war rechtmäßig. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2016 hat die Vergabestelle die Befugnis, die Form des Angebots vorzugeben. Hiervon ist auch die Bestimmung des Dateiformates erfasst. Entspricht das Angebot nicht der vorgeschriebenen Form, so ist es gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VOB/A 2016 von der Vergabe auszuschließen. Eine Nachforderung der Datei in der richtigen Form kommt schon deswegen nicht in Betracht, da U kein formell gültiges Angebot abgegeben hatte. Die Nachforderungspflicht des § 16a S. 1 VOB/A 2016 setzt nämlich zwingend voraus, dass kein vorheriger Ausschluss erfolgt ist.