AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023, Az.: 4 C 425/22

Eine Eigentümerin (E) hatte ihre Wohnung, die Teil einer Anlage mit 34 weiteren Eigentumswohnungen ist, ihrem Sohn (S) vermietet. S hatte mit Einverständnis der E, aber ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Mini-Solaranlage an der Außenseite des Balkons montiert. Auf der Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter gegen die Solaranlage vorgehen soll. Die Genehmigung des Balkonkraftwerkes wurde von der Versammlung verweigert. E ging gegen den Beschluss klageweise vor.

Die Klage blieb erfolglos. E hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Balkonkraftwerkes. Gem. § 20 Abs. 1 WEG muss eine bauliche Veränderung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet werden. Zwar gibt es für die Installation von Wallboxen oder Glasfaser nach § 20 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Zustimmung. Das gilt jedoch nicht explizit für Balkonkraftwerke. Unabhängig von der Größe der Solarzelle, stellt die Montage einer Photovoltaikanlage eine deutlich sichtbare Modifikation der Optik dar und ist somit eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung.