VG Hannover, Urteil vom 09.02.2023, Az.: 10 A 6199/20

In einem Logistikzentrum des Onlineversandhändlers Amazon (A) arbeiten die Beschäftigten in bestimmten Arbeitsbereichen mit Handscannern. Mit diesen Geräten werden Daten einzelner Arbeitsschritte erfasst, die der individuellen Leistungsauswertung von Mitarbeitern dienen. Die niedersächsische Datenschutzbehörde leitete ein Kontrollverfahren ein und untersagte die weitere Leistungsüberwachung. Gegen den Bescheid ging A klageweise vor. A führte an, dass die Datenerhebung ausschließlich der Steuerung der Logistikprozesse dient und eine Bewertungsgrundlage für Feedback und Personalentscheidungen schafft.

Das Gericht gab der Klage statt. Die ständige Datenerhebung verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das unternehmerische Interesse von A überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter, die vorab über die Datenerhebung informiert wurden. Kommunikationen und physische Bewegungen werden nicht erfasst. Es erfolgt lediglich eine Überwachung der Arbeitsgeschwindigkeit der Lagerarbeiter. Die Datenüberwachung ist in Anbetracht der Optimierung von Logistikprozessen gerechtfertigt. Nur so kann ein reibungsloser Betriebsablauf sowie eine pünktliche Auslieferung der Waren garantiert werden.