OVG Bautzen, Urteil vom 07.04.2022, Az.: 1 C 1/20

 

Eine Gemeinde (G) beschloss einen Bebauungsplan, durch den zwei Teilgebiete eines Industriegebiets mit einem Lärmemissionskontingent festgesetzt wurden. Innerhalb des Bebauungsplans waren Vorhaben zulässig, deren Geräusche die angegebenen Emissionskontingente weder tags noch nachts überschritten. Ein Eigentümer (E) sah in dem Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Insbesondere würde das festgesetzte Emissionskontingent nicht den am Wohngebäude des E tagsüber gebotenen Schutz vor Lärm gewährleisten. Die Gemeinde sei bei der Abwägung unzutreffend davon ausgegangen, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück des E nach § 8 Abs. 3 Nr.1 BauNVO einzustufen sei. Daher wendete sich E an das Oberverwaltungsgericht.

Der Antrag hatte Erfolg. Für die Festsetzung von Emissionskontingenten mangelt es an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauNVO vor, jedoch ist eine Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird. Grund dafür ist, dass bei der Gliederung eines Gebietes dessen Zweckbestimmung gewahrt bleiben muss. Zweck des § 9 Abs. 1 BauNVO ist die Unterbringung von erheblich störenden Gewerbebetrieben, wobei der Störgrad nach oben gerade nicht begrenzt ist. Diese Zweckbestimmung wird verfehlt, wenn Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad ausgeschlossen werden. Das Fehlen einer Rechtsgrundlage wird von Amts wegen berücksichtigt (§ 86 Abs. 1 VwGO).