VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024, VK B 1-19/23
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb europaweit einen Auftrag zur Schulreinigung aus. Bieter (B) war bereits von A in einem vorherigen Projekt beauftragt worden. A lehnte das Angebot des B ab. B rügte unter anderem, dass die Absage nicht den Anforderungen des § 134 GWB genügte. A lehnte die Rüge mit der Begründung ab, dass B nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ungeeignet sei. In der vorherigen Zusammenarbeit sei es zu Schlechtleistungen gekommen. Eine Anhörung des B fand nicht statt. Daraufhin stellte B einen Nachprüfungsantrag. B fordert die Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Bekanntmachung.
Mit Erfolg! Der Nachprüfungsantrag des B ist zulässig und begründet. Der Ausschluss des B verstößt gegen § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB. A hatte es versäumt, die Schlechtleistungen und die daraus entstandenen rechtlichen Folgen zu dokumentieren. Die bloße Auflistung von Mängeln, die nur teilweise datiert wurden, genügt nicht. A hätte konkret darlegen müssen, welche Mängel wesentlich, fortdauernd und erheblich waren und welche konkreten rechtlichen Folgen, wie Schadensersatz, daraus resultierten. Des Weiteren war der Ausschluss nicht verhältnismäßig gewesen, da A den B nicht anhörte.