VK Bund, Beschluss vom 28.01.2025, VK 2-109/24
Die Auftraggeber (A), allesamt Gesetzliche Krankenkassen, veröffentlichten eine europaweite Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Dabei wurde die Beschaffung einer Plattform für dermatologische Telekonsultationen durch Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV verkündet. Die Direktvergabe basierte auf einer internen Markterforschung per Internetrecherche, bei der verschiedene Anbieter verglichen wurden. Lediglich die Plattform von B entsprach den Anforderungen, weshalb A von einem fehlenden Wettbewerb aus technischen Gründen ausging. C erhob nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Direktvergabe seien nicht erfüllt.
Mit Erfolg! Die von A durchgeführte Markterkundung hat nicht ausreichend belegt, dass nur B die geforderte Leistung erbringen kann. Da die nach § 28 Abs. 1 VgV vorgeschriebene Marktkonsultation nicht durchgeführt wurde, fehlt die notwendige Prognosegrundlage für eine Direktvergabe. Eine solche Konsultation hätte nicht nur der Vorbereitung der Vergabe, sondern auch der Information potenzieller Anbieter gedient. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem deutlich, dass C durchaus in der Lage ist, die geforderte Plattform bereitzustellen. A hätte berücksichtigen müssen, dass Marktteilnehmer in der Lage sind, kurzfristig auf das geforderte Modell umzustellen. A kann das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung fortsetzen.