EuGH, Urteil vom 22.10.2024, Rs.: C-652/22

Ein kroatischer öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb ein offenes Verfahren zur Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur aus. Bieter mussten ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch eine Aufstellung vergleichbarer Arbeiten der letzten zehn Jahre nachweisen. Der Zuschlag ging an einen österreichischen Bieter (B).Ein unterlegener Bieter (C) mit Sitz in der Türkei legte Beschwerde ein und bemängelte, dass B die geforderten Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht habe. A forderte B daraufhin auf, eine überarbeitete Aufstellung der Arbeiten vorzulegen. B reichte diese ein und ergänzte sie um eine zusätzliche Referenz. A erteilte B erneut den Zuschlag. C argumentierte, dass A keine zusätzlichen Nachweise hätte anfordern dürfen, und erhob Klage beim Verwaltungsgericht. Dieses äußerte Zweifel, ob B nachträglich weitere Referenzen angeben durfte, und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Ohne Erfolg! Der EuGH erklärte das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. C stammt aus einem Drittstaat, der keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach der maßgeblichen Richtlinie (RL 2014/25) hat. Daher sei eine Klärung der Frage zur Zulässigkeit der nachträglichen Referenzeinreichung für den konkreten Fall nicht erforderlich. Unternehmen aus Staaten ohne internationale Vereinbarung mit der EU – etwa dem GPA-Beschaffungsübereinkommen – haben keinen rechtlichen Anspruch auf Teilnahme an Vergabeverfahren. Die Regelungen zum Zugang von Drittstaaten-Unternehmen zu öffentlichen Ausschreibungen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Es obliegt den Auftraggebern, zu prüfen, ob Unternehmen aus nicht privilegierten Drittstaaten am Vergabeverfahren teilnehmen dürfen.