BGH, Beschluss vom 27.09.2023, Az.: VII ZR 201/22

Ein Auftraggeber (A) beauftragte einen Architekten (B) mit den Leistungsphasen 1 bis 8 nach HOAI für den Neubau einer Unternehmervilla. Insbesondere Dacharbeiten waren Teil des Auftrages. Nach Abschluss der Arbeiten im Jahr 2016 wurden die Leistungen des B abgenommen und abgerechnet. Erst im Mai 2018 beanstandet A Feuchtigkeitsschäden an der Dachunterschicht, die A zurückweist. A leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein und klagt anschließend erfolgreich auf Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 258.308,54 Euro für die Mängelbeseitigung. B legt dagegen Berufung ein.

Ohne Erfolg! A hat gegen B einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss. Die Dachkonstruktion ist mangelhaft, da sie weder den Anforderungen an kalte noch an warme Dachräume entspricht. Des Weiteren wurden Überwachungsfehler festgestellt. Aufgrund der Baumängel liegt ein Anscheinsbeweis für einen Überwachungsfehler vor, da die Dachdeckerarbeiten, insbesondere die Dampfsperre und Wärmedämmung eine umfangreiche Bauaufsicht erforderten. Die Mängel wären bei ordnungsgemäßer Überwachung erkennbar gewesen. A konnte den Anscheinsbeweis nicht entkräften, da detaillierte Angaben zu den Kontrollen fehlen.