BGH, Urteil vom 19.09.2024, Az.: VII ZR 10/24
Ein Auftraggeber (A) beauftragte einen Auftragnehmer (B) nach einer öffentlichen Ausschreibung unter Einbeziehung der VOB/B mit der Errichtung von Starkstromanlagen. Die Bauarbeiten hätten im Juni 2018 beginnen und im Januar 2019 enden sollen. Nachdem B im Juli eine Baubehinderung anzeigte, übermittelte A einen Bauablaufplan. B begann mit Teilleistungen. Im Januar 2019 übermittelte A einen korrigierten Plan zur weiteren Ausführung. Dieser sah eine Abnahme der Arbeiten im Oktober 2019 vor. Die Arbeiten wurden im November 2019 abgeschlossen. B machte wegen der Bauverlängerung Mehrkosten i.H.v. 56.729 Euro geltend. Er berief sich auf § 2 Abs. 5 VOB/B. A zahlte die Mehrkosten nicht. Vorinstanzlich blieb B erfolglos.
Nach der gescheiterten Berufung legte er Revision ein. Ohne Erfolg! Der BGH schloss sich der Vorinstanz an. Die VOB/B sind aufgrund der Einbeziehung in den Bauvertrag als AGB auszulegen. Eine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers voraus, nach der die Vertragspflichten einseitig geändert werden. Die Übermittlung von Bauablaufplänen aufgrund einer Bauverzögerung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung. A reagierte lediglich auf die Störungen des Vertrages und kam seiner Koordinierungsaufgabe nach. Des Weiteren sei die verspätete Übermittlung der Pläne durch A nicht kausal für die Behinderung des B gewesen.