OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024, Az.: 2 U 96/23
Ein Ingenieurbüro (IB) und ein Zweckverband (ZV) schlossen drei Verträge über die Planung und Beratung zu verschiedenen Projekten. Einer dieser Verträge behandelte die Umwidmung eines Ententeichs zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage. Das Ingenieurbüro machte einen Umbauzuschlag i.H.v. 20 % nach § 30 HOAI geltend. Der ZV war der Meinung, dass der Umbauzuschlag ungerechtfertigt sei. Das IB habe keine Mehrbelastung gehabt. Des Weiteren sei der Objektbegriff der HOAI nicht schon dann betroffen, wenn eine menschengemachte Struktur vorliegt. Bei dem Teich handele es sich um eine Freifläche, und die erstmalige planerische Gestaltung einer vorhandenen Fläche in eine Freianlage stellt keinen Umbau dar. Die von IB erhob Klage hatte Erfolg. Der ZV legte Berufung ein.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG folgte der Ansicht der Vorinstanz. Der Teich war vormals eine Tongrube, welche sich mit Grund- und Regenwasser füllte. Ein sogenanntes Abgrabungsgewässer. Der Beklagten ist zwar dahingehend zu folgen, dass eine menschlich geschaffene Struktur noch nicht reicht, um von einem Umbau auszugehen. Bei dem Teich handelte es sich jedoch nicht um eine Freianlage, da er als Rückhaltebecken fungierte und zur Ableitung von Mischwasser genutzt wurde. Er war somit eine Anlage des Wasserbaus und gehörte zum System der Wasserabteilung. Damit ist er als Ingenieurbauwerk anzusehen. Der geplante Umbau sei ebenso wesentlich gewesen, da der Teich erheblich vergrößert und von einem Mischsystem hin zu einem Trennsystem umgebaut werden sollte.