BGH, Urteil vom 22.08.2024, Az.: VII ZR 68/22

Ein Auftraggeber (A) ließ sich von einer Baufirma (B) ein Haus errichten. A weigerte sich, den vereinbarten Werklohn in ganzer Höhe zu zahlen. Er machte verschiedene bauliche Mängel geltend, die den Verkehrswert des Hauses mindern würden. B erhob Klage und forderte den restlichen Werklohn erfolgreich ein. Die Widerklage des A auf Minderung hatte nur teilweise Erfolg. Einige Mängel würden nicht zu einer Minderung des Verkehrswertes führen. Dagegen ging A in Berufung und verlangte einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der bei der Minderung nicht berücksichtigten Mängel. Das OLG stimmte dem zu. Gegen dieses Urteil legte B Revision beim BGH ein.

Ohne Erfolg! Ein Kostenvorschussanspruch wird nicht durch die vorherige erfolglose Geltendmachung einer Minderung ausgeschlossen. Der Besteller hat weiterhin Anspruch auf einen Aufwendungsersatz oder Schadensersatz für die selbständige Mängelbeseitigung. Ein umfassender Leistungsausgleich ist nur gewährleistet, wenn der Besteller eines Werkes nach der Forderung von Schadensersatz statt der Leistung weiterhin Vorschuss verlangen kann. Die Rechtsnatur der Minderung stehe dem nicht entgegen. Bei einer anerkannten Minderung besteht hingegen kein Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz.