LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2024, Az.: 10 Sa 4/24 (nicht rechtskräftig)
Ein Arbeitgeber (A) zahlte seinen Mitarbeitern im März 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 Euro. Die Prämie wurde nur an Mitarbeiter ausgezahlt, die im Jahr 2023 Arbeitslohn erhielten. Ein Mitarbeiter (B) bezog das gesamte Jahr 2023 Krankengeld. Ihm wurde keine Prämie ausgezahlt. B forderte A auf, ihm die Prämie auszuzahlen, da eine Unterscheidung nach erbrachter Arbeitsleistung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße. B lehnte diese Forderung ab. Die daraufhin erhobene Klage des B hatte in der Vorinstanz keinen Erfolg.
Die Berufung des B war auch nicht erfolgreich. Das LAG lehnte die Berufung als unbegründet ab. Ein Arbeitgeber darf eine Sonderzahlung davon abhängig machen, dass innerhalb eines bestimmten, für die Leistung relevanten Zeitraums Arbeit geleistet wurde. Es handele sich um Arbeitsentgelt, das zu einem anderen Zeitpunkt als der übliche Lohn fällig wird. Der gesetzgeberische Zweck des § 3 Nr. 11c EstG ist, eine Lohn-Preis-Spirale zu verhindern. Die Ausgestaltung der Prämie als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt steht dem nicht entgegen. Die Revision des B ist anhängig.