BAG, Urteil vom 15.01.2025, Az.: 5 AZR 284/24
Ein Arbeitnehmer (A) legte seinem Arbeitgeber (B) 2017, 2019 und 2020 im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) vor. A war bis zum 09.09.2022 in Tunesien im Urlaub. Am 07.09.2022 teilte er dem B mit, dass er bis zum 30.09.2022 arbeitsunfähig sei. Attestiert wurde dies von einem tunesischen Arzt. A trat am 29.09.2022 die Rückreise an. B teilte dem A mit, dass es sich seiner Ansicht nach bei dem Attest nicht um eine AU handelt. Daraufhin schickte A dem B eine Bescheinigung des Arztes, in welcher die Untersuchung bescheinigt und beschrieben wurde. Nachdem B die Entgeltfortzahlung abgelehnt hatte, verklagte ihn A zunächst erfolglos. In der Berufungsinstanz wurde A der Anspruch hingegen zuerkannt. Daraufhin ging B in Revision.
Mit Erfolg! Das hat LAG die Umstände fälschlicherweise isoliert voneinander betrachtet. Im Nicht-EU-Ausland ausgestellte AU haben den gleichen Beweiswert wie inländisch ausgestellte. Der Beweiswert einer Nicht-EU-AU kann erschüttert werden, wenn die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls Zweifel begründen. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie in Deutschland. Der Arzt muss zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheiden. Zweifel kommen auf, da der Arzt dem A Arbeitsunfähigkeit für 24 Tage ohne Wiedervorstellung bescheinigte. Zudem legte er bereits dreimal direkt nach seinem Urlaub in Tunesien eine AU vor. Weiterhin trat er die Rückreise ein Tag vor dem Ende der Bettruhe an. Die Sache wird zur Neuverhandlung an das OLG zurückverwiesen. Die Beweispflicht liegt nun bei A.