BAG, Urteil vom 17.10.2024, Az.: 8 AZR 214/23
Eine zweigeschlechtliche und als schwerbehindert anerkannte Person (A) bewarb sich 2019 auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein beim Landkreis (B). Die Ausschreibung richtete sich ausdrücklich nur an Frauen. Trotz Einladung zum Vorstellungsgespräch erhielt sie eine Absage. A forderte daraufhin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 7.000 € und argumentierte, sie sei sowohl aufgrund ihres Geschlechts als auch ihrer ethnischen Herkunft und Behinderung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin einen Schadensersatz i.H.v. 3.500 Euro zu. Nach einer erfolglosen Berufung ging B in Revision.
Mit Erfolg! Das BAG hob die Urteile der Vorinstanz auf. A wurde aufgrund ihrer Zweigeschlechtlichkeit benachteiligt, diese Benachteiligung war jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Der Schutz vor Diskriminierung für zweigeschlechtliche Personen, welcher sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt, trete hier hinter das Ziel der Frauenförderung zurück. Aufgrund der Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es eine wesentliche und angemessene Anforderung, dass es sich um eine Frau handelt. Das Argument der A zweigeschlechtliche Personen seien ebenso gut wie Frauen geeignet, geschlechtsspezifische Benachteiligungen zu erkennen und abzustellen, greift nicht. Ansprüche wegen anderer Diskriminierungsgründe bestehen nicht.