BAG, Urteil vom 05.12.2024, Az.: 8 AZR 370/20
Eine Arbeitnehmerin (A) arbeitet in Teilzeit beim Arbeitgeber (B). Laut dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag bekommen nur Vollzeitbeschäftigte einen Zuschlag auf Überstunden. Diese können auch durch eine Zeitgutschrift oder Freizeitgewährung ausgeglichen werden. A hatte 129 Überstunden gesammelt. B glich diese Überstunden nicht aus. Daraufhin verklagte die A den B. Sie werde als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten diskriminiert. Weiterhin werde sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt, da B überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt. A forderte, ihrem Arbeitszeitkonto als Überstundenzuschläge weitere 38 Stunden gutzuschreiben. Zudem forderte A die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes. Erstinstanzlich scheiterte A. Beim LAG hatte A nur teilweise Erfolg. Daraufhin ging A in Revision.
Die Revision hatte teilweise Erfolg. Das BAG entschied, nachdem es den EuGH um eine Vorentscheidung gebeten hatte, dass A eine Entschädigung und eine Zeitgutschrift zusteht. Die Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags müsse der Teilzeitbeschäftigung entsprechend abgesenkt werden. Die Regelung zum Überstundenausgleich verstößt gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Somit steht ihr die geforderte Zeitgutschrift zu. Des Weiteren wird sie auch mittelbar wegen ihres Geschlechtes diskriminiert, da 90 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind. Ihr steht somit eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 250 Euro zu. Diese Entschädigung ist ausreichend, um den immateriellen Schaden auszugleichen und dem Beklagten gegenüber eine gebotene abschreckende Wirkung zu entfalten.