LG München I, Hinweisbeschluss vom 17.07.2024, Az.: 14 S 3692/24
Die Parteien stritten um eine Mieterhöhung, die über den Mietspiegel hinausging („Stichtagszuschlag“). Der Stichtagszuschlag ist ein zusätzlicher Betrag, der zu einem bestimmten Datum fällig wird, oft aufgrund von Mietanpassungen, wie Änderungen im Mietspiegel. Die Vermieterin (V) verlangte die Zustimmung des Mieters (M) zu einer Mieterhöhung. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der hohen Inflation eine Stichtagsdifferenz sachgerecht sei. Der Mieter folgte der Ansicht nicht und weigerte sich, die Anpassung zu akzeptieren. Daraufhin verklagte die V den M vor dem Amtsgericht. Die Vorinstanz wies die Klage ab, woraufhin die V in Berufung ging. Das Landgericht folgte der Auffassung des Amtsgerichts im Hinweisbeschluss. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen.
Die Vorinstanz hielt einen Stichtagszuschlag für unangemessen, da ein Anstieg des Index für Nettokaltmieten in Bayern von lediglich etwas über 3 % keinen außergewöhnlichen Mietanstieg darstelle. Auch lässt sich eine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ nicht allein durch den Anstieg des Verbraucherpreisindexes rechtfertigen. Des Weiteren könnte die Einführung einer „Stichtagspraxis“ zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten gefährden könnte.