BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az.: VI ZR 1370/20

Zwischen dem Mieter (A) und dem Vermieter (B) bestand ein Mietverhältnis über Wohnraum. B kündigte 2015 dem A den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Nachdem B ausgezogen war, stand die Wohnung mehrere Monate leer. Eine Klage des A auf Wiedereinräumung seiner Wohnrechte scheiterte an dem Einzug neuer Mieter. Das Amtsgericht forderte vom B die Übermittlung des ungeschwärzten Mietvertrages. B kam dem nicht nach. A änderte seine Klage und machte nun einen Auskunftsanspruch über die Miethöhe geltend. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Das Auskunftsbegehren des A sei unschlüssig, da die Miethöhe der neuen Mieter irrelevant für die Geltendmachung von Ansprüchen sei. A legte dage-gen Berufung ein.

Mit Erfolg! Der von A begehrte Auskunftsanspruch ist nach § 242 BGB begründet. Durch den vorgetäuschten Eigenbedarf habe der B keinen Kündigungsgrund gehabt. A hätte folglich einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Mietrechte. Dadurch, dass neue Mieter eingezogen sind, ist eine Unmöglichkeit nach § 275 BGB eingetreten. Folglich könne B auf ein Surrogat nach § 285 I BGB zugreifen. B hat mit dem dauerhaft berechtigten Mietbesitz genau den Gegenstand, den der Kläger zu beanspruchen hatte, den neuen Mietern überlassen. Die Differenz zwischen der alten und neuen Miete könne somit geltend gemacht werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.