LG Neuruppin, Urteil vom 30.10.2024, Az.: 4 S 30/24
Ein Vermieter (A) forderte von seinem Mieter (B) die Durchführung von Schönheitsreparaturen, da der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthielt. B weigerte sich, übergab die Wohnung verspätet und führte keine Renovierungen durch. A ließ die Arbeiten auf eigene Kosten durchführen und verlangte Schadensersatz in Höhe von 11.258 Euro, inklusive Mietausfall. Das Amtsgericht sprach ihm lediglich 280 Euro Mietausfallentschädigung zu, da die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. A legte Berufung ein.
Mit Erfolg! Das LG entschied, dass A Anspruch auf Schadensersatz hat. Zwar war die Klausel über Schönheitsreparaturen unwirksam, doch ging das Rauchen des Mieters über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Die Schäden waren so erheblich, dass sie nicht allein durch Malerarbeiten beseitigt werden konnten, sondern eine teilweise Erneuerung des Wandputzes erforderlich machten. Grundsätzlich kann Rauchen unter den üblichen Mietgebrauch fallen, jedoch nur, wenn die Abnutzungsspuren durch einfache Renovierungsmaßnahmen behebbar sind.