OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2024, Az.: 5 LA 140/21
Eine Grundstückseigentümerin (A) erhielt einen Beitragsbescheid eines Wasser- und Bodenverbandes (B). Sie forderte dessen Aufhebung mit der Begründung, dass die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband nur durch Verwaltungsakt der Gründungsbehörde begründet werden könne. B verwies auf das vor der Gründung erstellte Mitgliederverzeichnis, in dem der frühere Eigentümer des Grundstücks eingetragen war. Mit dem Erwerb sei A als Rechtsnachfolgerin in den Verband eingetreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids. A beantragte die Zulassung der Berufung.
Ohne Erfolg! Das OVG entschied, dass die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis ein starkes Indiz für die dingliche Mitgliedschaft ist. Das Verzeichnis wird regelmäßig fortgeschrieben und überträgt die Mitgliedschaft bei Eigentümerwechsel. Der Einwand, dass A nur als Gesamtrechtsnachfolgerin Mitglied geworden wäre, wurde zurückgewiesen. Nach § 22 Satz 1 Wasserverbandsgesetz umfasst der Begriff „Rechtsnachfolger“ sowohl Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolger.