OVG Bautzen, Urteil vom 06.07.2021, Az.: 4 A 691/21

Das Mitglied (M) eines Gemeinderates wendete sich gegen die Ablehnung der inhaltlichen Beantwortung von zwei Anfragen zum aktuellen Stand der Umsetzung zweier Gemeinderatsbeschlüsse durch den beklagten Oberbürgermeister (OB). In seiner Beantwortung verwies der OB auf die nächste Beschlusskontrolle. Im Übrigen bestehe ein Beantwortungsanspruch nur, wenn es sich um einen konkreten Sachverhalt handelt. M sah sein Recht aus §28 VI SächsGemO verletzt. In erster Instanz hatte er keinen Erfolg. Daraufhin legte M Berufung ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach §28 VI SächsGemO bestehe ein Anspruch auf Beantwortung innerhalb von vier Wochen nur, wenn die Anfrage auf einzelne Angelegenheiten gerichtet ist. Entscheidend sei allein die Sicht eines objektiven Dritten und keineswegs der Arbeitsaufwand. Bei Gemeinderatsbeschlüssen komme es auf den Einzelfall an. Die vorliegenden Beschlüsse würden mehr als einen konkreten Sachverhalt betreffen. Dies zeige sich vor allem dadurch, dass jeder Beschluss aus mehreren Unterpunkten besteht, die als Gemeinsamkeit lediglich die Überschrift hätten. M habe sich bei seiner Anfrage nicht auf einen speziellen Unterpunkt bezogen, sondern die Beschlüsse im Allgemeinen gemeint.