OVG Münster, Beschluss vom 11.11.2024, Az.: 1 5 A 1404/23

Die Landschaftsversammlung ist das Parlament des höheren Kommunalverbandes des Rheinlands. Dort traten einige Vertreter der AfD freiwillig aus Ausschüssen aus. Die AfD-Fraktion beantragte in mehreren Wahlvorgängen erfolglos die Wahl der Nachfolger. Die AfD beklagte, dass die Wahl einer Nachfolge laut Landschaftsverbandsordnung und Gemeindeordnung verpflichtend sei. Daraufhin klagte die AfD gegen die gescheiterte Wahl. Das Verwaltungsgericht gab der AfD recht. Der Landschaftsausschuss hätte die Wahl nicht einfach ablehnen dürfen, sondern ein Verständigungs-  oder ein anderes Verfahren, das die Chancengleichheit der AfD-Fraktion wahrt, durchführen müssen.

Die Landschaftsversammlung ging in Berufung. Die Berufung war erfolgreich. Es gibt kein Recht auf eine „Pflichtwahl“. In der Landschaftsverband- und Gemeindeordnung wird eine „Wahl“ gefordert. Es müssen also freie Wahlen abgehalten werden. Somit gebe es kein Benennungs- oder Besatzungsrecht. Ein Wahlberechtigter muss seine Stimme nicht in formellen oder informellen Verständigungsverfahren begründen. Die Nichtbesetzung eines freigewordenen Ausschusssitzes ist Teil einer geregelten Wahl und rechtlich unbedenklich. Die Fraktion habe ein Recht darauf, Kandidaten vorzuschlagen. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung gebe es keine Anhaltspunkte.