BFH, Urteil vom 15.05.24, Az.: II R 4/22
Ein interkommunaler Zweckverband (ZV) wurde mit dem Ziel gegründet, ein Gewerbegebiet zu schaffen. Mittels eines Umlegungsverfahrens sollten die nötigen Grundstücke an den ZV übertragen werden. Der ZV leitete ein Umlegungsverfahren ein, in das die Gemeinden und Privateigentümer ihre Grundstücke einbrachten. Die Eigentümer erhielten eine Ausgleichszahlung. Das Finanzamt zog den ZV daraufhin zur Grunderwerbsteuer heran. Als Bemessungsgrundlage legte das Amt die Ausgleichszahlung zugrunde. Der ZV vertrat die Ansicht, dass er stellvertretend für die Gemeinden als Eigentümer gehandelt habe und somit keine Gewerbesteuer anfallen würde. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der ZV Klage und forderte die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0.
Die Klage wurde abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der ZV besaß keine Grundstücke, die flächen- und deckungsgleich mit denen des Umlegungsplanes sind. Der ZV ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigenständiges Rechtssubjekt. Die von den Gemeinden eingebrachten Grundstücke konnten mangels Rechtsgrundlage nicht dem ZV zugerechnet werden. Der ZV erlangte also das Eigentum, ohne dass ein Rechtsgeschäft, das einen Übereignungsanspruch begründete, vorausgegangen war, und ohne dass es einer Auflassung bedurfte. Somit fällt der Vorgang unter die Grunderwerbsteuer.