BGH, Beschluss vom 17.12.2024, Az.: VIII ZR 307/23

Ein Grundstückseigentümer (A) bezog Trinkwasser über eine öffentliche Anschlussleitung, die über fremde Grundstücke verlief. Der Wasserversorger (B) forderte A auf, einen Wasserzählerschacht nahe der Hauptleitung oder an der ersten Grundstücksgrenze auf eigene Kosten zu errichten. Zudem kündigte B an, die Übergabestelle an die Grundstücksgrenze zu verlegen und eine kostenpflichtige Absperrvorrichtung zu installieren. A zahlte unter Vorbehalt 484 Euro.

A klagte auf Rückzahlung sowie die Feststellung, dass die Leitung keine Kundenanlage sei. In den Vorinstanzen war A erfolgreich. Die Nichtzulassungsbeschwerde des B wurde abgelehnt! Der BGH entschied, dass die Trinkwasserleitung Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und keine Kundenanlage im Sinne der AVBWasserV ist. Damit liegt die Unterhaltungspflicht beim Wasserversorger, und die Kosten für die Verlegung des Absperrventils dürfen A nicht auferlegt werden.