Die Eigentümerin eines Hotel- und Restaurantgebäudes nutzte zwei Freiflächen nach Umbau als Terrassen zur Bewirtung von ca. 135 Personen. Das zuständige Bauamt erließ eine Nutzungsuntersagung, da die Terrassen entgegen den Bauunterlagen errichtet wurden und somit baurechtlich illegal seien. Da die Eigentümerin die Terrassen weiter nutzte, setzte das Bauamt ein Zwangsgeld fest. Die Eigentümerin habe bei zwei Veranstaltungen den Gästen den Zutritt ins Freie mit Getränken gewährt und auf den Terrassen gegrillt. Die Eigentümerin klagte gegen beide Verfügungen. Die Flächen seien auch vorher schon zum Grillen genutzt worden. Sie könne den Austritt zum Rauchen, Trinken oder Unterhalten nicht verhindern, da die Terrassen Fluchtwege seien.
Die Klage war erfolglos. Die Nutzungsuntersagung sei gemäß § 80 Satz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) rechtmäßig. Bei den Terrassen, die zur Bewirtung von 135 Gästen genutzt würden, handele es sich um Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 8 SächsBO. Die Zwangsgeldfestsetzung gemäß §§ 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz sei rechtmäßig. Die Terrassen seien auch nach Erlass der Nutzungsuntersagung zugänglich gewesen. Dass Gäste bereits vor dem Umbau ins Freie treten konnten und auf den Außenflächen gegrillt wurde, sei irrelevant.
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