Ein Grundstück war mit Nebengebäuden eines ehemaligen Kulturzentrums bebaut und zugleich Bestandteil des Parks einer Fabrikantenvilla. Die Villa befand sich auf dem Nachbargrundstück. Der Landkreis erklärte das Grundstück 2010 zum Kulturdenkmal. Die Denkmalfähigkeit resultiere aus dem Gesamtkunstwerk, das sich aus Villa und Park bilde. Es stelle als Nebenanlage zusammen mit der Villa auf dem Nachbargrundstück eine Einheit von Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) dar. Dagegen klagte die Eigentümerin. Ihr Grundstück sei wegen der Bebauung und fehlenden historischen Bepflanzung in schlechtem Zustand. Es bilde keine Nebenanlage zur Villa auf dem Nachbargrundstücks.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe Anspruch auf Feststellung, dass ihr Grundstück nicht Teil eines Denkmals sei. Der Kulturdenkmalbegriff sei der gerichtlichen Auslegung zugänglich. Das Grundstück bilde weder den Teil einer kulturdenkmalrechtlichen Sachgesamtheit gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSchG, noch liege eine Einheit von Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 2 SächsDSchG vor. Die umfangreiche und parkuntypische bauliche Veränderung, das Fehlen ursprünglicher Gehölze sowie der Wildwuchs verhindere die Denkmalschutzwürdigkeit. Zudem grenze ein Zaun beide Grundstücke voneinander ab, so dass der denkmalschutzrechtliche Funktionszusammenhang zum Nachbargrundstück fehle.
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