Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die angrenzende Straße war vor dem 3. Oktober 1990 nicht konstruktiv befestigt. Vielmehr handelte es sich um einen festgefahrenen Feldweg. Eine Straßenentwässerung sowie ausreichende Beleuchtung waren nicht vorhanden. Mit Bescheid vom Februar 2006 zog die beklagte Gemeinde die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für Straßenbau, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung heran. Die Klägerin legte erfolglos Widerspruch ein und machte mit ihrer Klage geltend, die Baumaßnahme hätte nach Ausbaubeitragsrecht abgerechnet werden müssen, weil die Straße bereits vor 1990 vollständig hergestellt gewesen sei und den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht sei rechtmäßig gewesen, da im Zeitpunkt des Beitritts keine Erschließungsanlage vorhanden war. Damit eine Straße als endgültig hergestellte Erschließungsanlage gilt, müsse sie durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein. Das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten reiche nicht aus. Erforderlich sei eine hinreichend befestigten Fahrbahn, eine Form von Straßenentwässerung, d.h. kein bloßes Versickernlassen, sowie eine Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht. Davon ausgehend habe die Beklagten die durchgeführte Baumaßnahme richtigerweise als erstmalige Erschließung abgerechnet.
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