Im Rahmen einer von der Steuerfahndung durchgeführten Hausdurchsuchung bei einem Jäger (J) wurden in einem verschlossenen und vergitterten Kellerraum ein Revolver und – im ganzen Raum verteilt – Munition aufgefunden. Zudem lag direkt neben dem Waffenschrank der zugehörige Schlüssel. Der Landkreis (L) entzog J daraufhin wegen Unzuverlässigkeit den Jagdschein. J wandte ein, dass kein Unbefugter Zugriff auf die Waffen gehabt hätte. Lediglich seine Ehefrau, ebenfalls Jägerin, habe eine Zutrittsmöglichkeit zum Kellerraum gehabt. Er erhob Klage.
Die Klage war nicht erfolgreich. Schusswaffen seien grundsätzlich in Behältnissen aufzubewahren, die den technischen Normen der einschlägigen Vorschriften entsprechen. Ein verschlossener Kellerraum sei kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Behältnis. Zudem sei die Munition nicht – wie gesetzlich gefordert – getrennt von den Schusswaffen aufbewahrt worden. Da die Ehefrau keine waffenrechtliche Erlaubnis für eine Kurzwaffe habe, sei sie hinsichtlich des Revolvers auch als unbefugt anzusehen.
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