Eine Gemeinde (G) zog einen Unternehmer (U) mit Gewerbesteuerbescheid vom 28.10.2013 zur Gewerbesteuer für das Jahr 2008 heran. U erhob Klage, da er die Heranziehung für verspätet hielt. Er war der Auffassung, dass gemäß § 171 Abs. 10 AO zwei Jahre nach Erlass des Gewerbesteuermessbescheids als Grundlagenbescheid im Sinne der Norm die Festsetzungsverjährung eintrete. Die zwei Jahre nach Erlass des Messbescheids seien am 28.10.2013 bereits verstrichen gewesen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die von U herangezogene Vorschrift hemme lediglich die Verjährung und begründe keine eigenständige Verjährungsfrist. Damit könne diese Hemmung den Fristablauf der Festsetzungsverjährung nur hinauszögern, nicht aber verkürzen. Der Gesetzgeber habe mit der Norm lediglich einen ausreichenden Zeitraum zur Auswertung des Grundlagenbescheids und dem Erlass des von ihm abhängigen Folgebescheids sicherstellen wollen. Damit wirke sich § 171 Abs. 10 AO nicht aus, wenn die Festsetzungsverjährungsfrist bei Erlass des Grundlagenbescheids noch länger als zwei Jahre läuft. Nach § 170 Abs. 1 i. V. m. § 38 AO und § 18 GewStG habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen und gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre betragen. Somit hätte die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2013 eintreten können.
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