Die Inhaberin (I) eines Kosmetikstudios klagte mit Erfolg auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Nutzung sogenannter „Knabberfische“ zu Wellness-zwecken. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagte (B) zur Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. B erteilte daraufhin eine befristete Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt. I war der Meinung, hierdurch werde dem Urteil nicht entsprochen. Sie beantrage die Vollstreckung des Urteils durch Androhung eines Zwangsgeldes.
Antragsgemäß drohte das Verwaltungsgericht dem B ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000 € für den Fall an, dass das Bescheidungsurteil nicht innerhalb von vier Wochen umgesetzt wird. B sei der aus dem rechtskräftigen Urteil resultierenden Pflicht bisher nur unzureichend nachgekommen. Es fehlten nicht nur die Voraussetzungen für einen Widerrufsvorbehalt. Insbesondere konterkariere die kurze Befristung die inhaltliche Aussage des Bescheidungsurteils, wonach I einen Anspruch auf Erlaubniserteilung habe. Davon abgesehen nehme das Zusammenspiel von Widerrufsvorbehalt und Befristung jegliche Planungssicherheit.
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